Dolf Sternberger-Gesellschaft e.V.    Dolf Sternberger    Gesellschaft    Preisträger    Kontakt    Presse/News    Startseite

23.05.1990
Satzung der Dolf Sternberger-Gesellschaft e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) 

Der Verein führt den Namen "Dolf Sternberger-Gesellschaft e. V."

(2)

Er hat seinen Sitz in Heidelberg.

(3)

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg unter der Nr. 23.5.1990 eingetragen.

§2 Zweck

(1) 

Der Verein hat die Aufgabe, das wissenschaftliche und literarische Erbe Dolf Sternbergers zu bewahren und in geeigneter Weise der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Er kann hierzu Veranstaltungen durchführen, Schriften herausgeben sowie Preise stiften, durch die besondere Leistungen im Sinne des Lebenswerkes von Dolf Sternberger ausgezeichnet werden.

(2)

Er erfüllt diese Aufgaben in Zusammenarbeit aller seiner Mitglieder und in enger Verbindung mit Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, die sich zu einer Mitwirkung in der Lage sehen.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit Gewinnstreben ist ausgeschlossen.

(2)

Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Dies gilt auch für den Fall der Auflösung.

(3)

Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(4)

Eine Leistung des Vereins erfolgt freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.

§4 Mitgliedschaft

(1) 

Die Mitgliedschaft wird erworben, wenn der Vorstand eine ihm gegenüber abgegebene schriftliche Beitrittserklärung bestätigt hat.

(2)

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einberufen werden,die mit der Mehrheit ihrer Mitglieder endgültig entscheidet.

(3)

Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts werden.

(4)

Außerordentliche Mitglieder (Fördermitglieder) können natürliche und juristische Personen werden,wenn sie den Verein mit einmaligen oder laufen- den Förderbeiträgen unterstützen. Sie übernehmen nicht die Pflichten der ordentlichen Mitglieder.

(5)

Über die Art der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand des Vereins.

§5 Ende der Mitgliedschaft

(1) 

Die Mitgliedschaft endet

 

a) 

durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand gegenüber durch eingeschriebenen Brief mit mindestens vierteljähriger Frist abgegeben werden.

b)

durch Ausschluss. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es durch sein Verhalten dem Zweck des Vereins erheblich geschadet hat oder wenn es mit der Bezahlung der Beiträge trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand geblieben ist. Die Entscheidung des Vorstandes, die mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder zu fassen ist, wird dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung, kann gegen den Ausschluss Einspruch an die Mitgliederversammlung erhoben werden. Diese entscheidet endgültig mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

(2)

Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr.

(3)

Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden keine Geld- oder Sachleistungen erstattet. Es besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§6 Mittel des Vereins

(1) 

Die für die Zwecke des Vereins erforderlichen Mittel werden erbracht:

 

a) 

durch Mitgliedsbeiträge,

b)

durch Förderbeiträge der fördernden Mitglieder,

c)

durch Zuwendungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand,

d)

durch andere Zuwendungen Dritter,

e)

durch Erträge des Vereinsvermögens.

(2)

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt die Beitragsordnung.

(3)

Vermögen und Erträgnisse des Vereins müssen ausschließlich und unmittelbar für die im § 2 erwähnten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.

(4)

Die Einnahmen und Ausgaben sind in einer den steuerrechtlichen Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit entsprechenden Weise ordnungsgemäß aufzuzeichnen.

(5)

Über die Anlage des Vereinsvermögens und der Erträge entscheidet der Vorstand.

§7 Organe

Organe des Vereins sind:

1. 

Die Mitgliederversammlung

2.

Der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

(1) 

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen ordentlichen Mitgliedern des Vereins zusammen.

(2) 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

 

a) 

Die Wahl des Vorstandes.

b)

Die Entgegennahme des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes.

c)

Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Festlegung von Grundsätzen und Richtlinien für die Arbeit des Vereins.

d)

Die Entscheidung über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss.

e)

Die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der 2/3-Mehrheit der Mitglieder. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

§9 Vorstand

(1) 

Der Vorstand wird für die Zeit von 1 Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt über seine Amtszeit hinaus bis zur satzungs- gemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes geschäftsführend im Amt. Der Vorstand kann aus mehreren Mitgliedern bestehen.

(2)

Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

(3)

Scheidet der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus., so wird ein Ersatzmitglied nur für den Rest der Amtszeit von der Mitgliederversammlung gewählt.

(4)

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind Je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich zur Vertretung befugt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB ist nach außen nicht beschränkt.

(5)

Sofern der Vorstand aus mehreren Personen besteht, ist er beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(6)

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Insbesondere kann er Veranstaltungen organisieren, die dem Vereinszweck dienen, sowie die Mitglieder eventueller Preisrichtergremien bestimmen.

§10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11 Auflösung des Vereins

(1) 

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit ihrer Mitglieder über die Auflösung des Vereins.

(2)

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Schiller-Nationalarchiv in Marbach zu.

§12 Errichtungstermin

Diese Satzung ist am 23.5.1990 errichtet worden.

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